(3) Für die Sicherung und Bewachung ist der Standbetreiber selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet für Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 5 Technische Produktionsmittel
Alle verwendeten technischen Geräte (z. B. Kaffeemaschine oder Kasse) sowie alle Geräte, die der Einhaltung der Sicherheit dienen (z. B. Feuerlöscher), müssen so verkleidet oder positioniert werden, dass sie sich in das Gesamtbild des Weihnachtsmarktes unauffällig einbinden. Für alle verwendeten technischen Geräte und auch Kabel und Verteiler sind auf Anforderung Prüfzertifikate vorzuweisen. Selbiges gilt für Feuerlöscher.
§ 6 Illumination / Akustik
(1) Erlaubt ist eine unauffällige, indirekte Beleuchtung der Stände.
(2) Nicht erlaubt sind bunte, bewegte oder blinkende Lichter sowie grelle Farben.
(3) Erlaubt ist sichtbares Licht in Form von beleuchteten Weihnachtssternen aus Naturmaterialien (z. B. Sterne aus Herrnhut, Hartenstein u. ä.) sowie Laternen elektrisch oder mit Naturlicht (Kerzen, Petroleum, Öl). Nicht erlaubt ist jegliches offenes Licht, wie offene Kerzen, Feuerschalen, Fackeln, etc.
(4) Eine musikalische Beschallung durch den Standbetreiber ist nicht gestattet.
§ 7 Verkäufer / Mitwirkende
Obligatorisch ist ein gepflegtes Erscheinungsbild, welches dem dargestellten Gewerbe entspricht. Dazu gehört eine passende Bekleidung, inklusive Kopfbedeckung und Schuhwerk. Die Kleidungsmode muss historisch sein und dem Zeitfenster zwischen 1820 und 1920 entsprechen. Auffälliger Haarschmuck, Ringe, sichtbare Tattoos und Piercings sind nicht gestattet.
§ 8 Müll / Wasser/ Entsorgung / Beräumung
(1) Es wird vom Veranstalter eine standbezogene Müllpauschale erhoben. Jeder Standbetreiber ist dennoch für die Sauberhaltung und Entsorgung seines Bereiches selbst verantwortlich. Leergut ist täglich selbst zu entsorgen. Beim Abbau des Standes ist zwingend darauf zu achten, dass kein Müll zurück gelassen wird, dieser in den dafür vorgesehenen Müllbehältern entsorgt wird. Bei Zuwiderhandlungen ist von einer Konventionalstrafe i. H. der Entsorgungskosten auszugehen.
(2) Es ist untersagt, Verpackungen oder sonstige Gegenstände außerhalb des Standes zwischenzulagern.
(3) Der Stand wird am Abbautag besenrein, maximal mit zwingend zu befestigenden Einbauten der Marktleitung oder einem von der Marktleitung festgelegten Mitarbeiter des Veranstalters übergeben.
(4) Es wird vom Veranstalter ein fester Wasserabnahme- und Entsorgungspunkt innerhalb der Marktzeiten eingerichtet.
(5) Alle gastronomischen Versorger haben die geltenden Bestimmungen des Lebensmittelrechts einzuhalten. Sollten neben den vom Veranstalter installierten Wasseranschlüssen weitere Schläuche durch die Betreiber angeschlossen werden, müssen diese ebenfalls zertifiziert sein und es muss ein aktuelles Spülprotokoll vorliegen.
(6) Alle betroffenen gastronomischen Versorger haben während des Marktes die fachgerechte Entsorgung von Altfett mittels einer entsprechenden Fachfirma schriftlich bei der Marktleitung nachzuweisen. Wird dem nicht nachgekommen, droht ein Ausschluss vom Markt und eine Konventionalstrafe i. H. v. 500,00 €.
(7) Holzkohlereste, Glut und Asche sind in den entsprechenden, dafür vorgesehenen Metalltonnen zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ausschluss vom Adventsmarkt sowie eine Konventionalstrafe i. H. v. 1.500,00€.
(8) Die Entsorgung von Abfällen und Flüssigkeiten jeglicher Art in die Schlitzrinnen, Lüftungsschächte und Straßenentwässerung innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlungen ist mit einer Konventionalstrafe i.H. der Reinigungskosten zu rechnen sowie mit dem Ausschluss vom Markt.
(9) Die Beräumung von Schnee und Eis obliegt im Bereich des Standes dem Standbetreiber. Jeder Standbetreiber hat die hierzu notwendigen Gerätschaften vorzuhalten.
§ 9 Strom
Jeder Stand ist mit einem Stromzähler ausgestattet. Die Abrechnung erfolgt nach Beendigung der Veranstaltung. Die angefallene Summe wird vom geleisteten Kautionsbetrag einbehalten.